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 GAKO-Kyudojo
Statuten
(Stand Dezember 2005)

des Vereines "Japanisch-Österreichischer Kultur und Sportverein KAI"

 

Vorstand
(Stand Dezember 2008)

Präsident:
Alfred Schmidt, Wien

Vizepräsident:(kooptiert)
Walter Michl, Wien

Schatzmeisterin:
Martina Milletich, Wien

Schatzmeisterstellvertreter:
Wolfgang Röss, Wien

Schriftführer:
Gerhard Fischer, Wien

SchriftführerStellvertreter:
David May, Wien

Zeugwart:
Lajos Tompa

Kooptiert (Webmaster):
Herbert Rauchfuss, Wien

Rechnungsprüfer:
Kurt Rudersdorfer, Wien
Rainer Ertl, Wien


§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1)  Der Verein führt den Namen "Japanisch-Österreichischer Kultur und Sportverein KAI".

(2)  Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

§ 2 Vereinszweck

(1)  Ausübung des traditionellen japanischen Bogen­schießens (Kyudo).

(2)  Förderung des kulturellen und künstlerischen Austauschs zwischen Japan und Österreich.

(3)  Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

(4)  Der Verein verfolgt keinerlei religiöse und/oder politische Ziele.

§ 3 Tätigkeit zur Verwirklichung des Vereinszwecks

(1)  Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden.

(2)  Als ideelle Mittel dienen:

a) regelmäßige Übung des Kyudo in der Tradition des Heki Ryu Bishu Chikurin-ha.

b) Vorträge und andere kulturelle Veranstaltungen zur japanischen Kultur und Kunst.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge;

b) Eintrittsgelder;

c) Spenden.

(4)  Das Geschäftsjahr beginnt im Dezember und endet mit November des Folgejahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Die Anträge zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu stellen.

 (2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist vom Vorstand zu begründen. Über die endgültige Ablehnung entscheidet die Generalversammlung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2)  Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.

(3)  Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitglieds­beiträge im Rückstand ist.

(4)  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung ruhen die Mitglieds­rechte.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veran­staltungen des Vereins teilzunehmen und die Ein­richtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimm-recht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.

(2)  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitglieds­beiträge in der von der Generalversamm­lung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind:

– die Generalversammlung (§ 9 und § 10)

– der Vorstand (§ 11 bis § 13),

– die Rechnungsprüfer (§ 14) und

– das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9 Die Generalversammlung

(1)  Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der letzten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten.

(2)  Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen General­versammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen statt­zufinden.

(3)  Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der General­versammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4)  Anträge zur Änderung der Tagesordnung der  Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5)  Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6)  Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Ein Mitglied kann nur ein einziges anderes Mitglied vertreten.

(7)  Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimm­berechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalver­sammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Ta­gesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8)  Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, in dessen Verhinderung der/die VizepräsidentIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1)  Entgegennahme und Genehmigung des Rechen­schaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(2)  Beschlussfassung über Entlastung des Vorstands und des/der SchatzmeisterIn;

(3)  Beschlussfassung über den Voranschlag;

(4)  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

(5)  Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;

(6)  Entscheidung über vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge;

(7)  Entscheidung über die Berufung vom Vorstand ausgeschlossener Mitglieder;

(8)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

(9)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Der Vorstand

 (1) Der Vorstand besteht zumindest aus vier Mitgliedern und zwar aus:

PräsidentIn,

– VizepräsidentIn,

– SchriftführerIn und

– SchatzmeisterIn.

(2)  Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3)  Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4)  Der Vorstand wird vom/von der PräsidentIn, in dessen Verhinderung von seinem/seiner StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.

(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(7)  Den Vorsitz führt der/die PräsidentIn, bei Verhinderung sein/seine StellvertreterIn, ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

(8)  Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines/einer NachfolgerIn wirksam.

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Ange­legenheiten:

(1)  Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsab­schlusses;

(2)  Vorbereitung der Generalversammlungen;

(3)  Einberufung der ordentlichen und der außer-ordentlichen Generalversammlungen;

(4)  Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalver­sammlungen;

(5)  Verwaltung des Vereinsvermögens;

(6)  Entscheidung über Aufnahme, Streichung und Aus­schluss von Vereinsmitgliedern;

(7)  Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1)  Der/die PräsidentIn ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2)  Der/die  VizepräsidentIn hat den/die PräsidentIn bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen.

(3)  Dem/der SchriftführerIn obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(4)  Der/die SchatzmeisterIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich, er/sie erstellt den Kassabericht und den Voranschlag für das folgende Geschäftsjahr.

(5)  Im Falle der Verhinderung tritt an die Stelle des/der PräsidentIn der/die VizepräsidentIn.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

(1)  Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2)  Den RechnungsprüferInnen obliegen die Kontrolle der laufenden Geschäfte, der statutengemäßen Ver­wendung der Mittel sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie können in alle Kassen- und Rechnungsunterlagen Einsicht nehmen. Sie erstatten der Generalversammlung Bericht über den Rechnungs­abschluss und die Gebarungsprüfung.

(3)  Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§ 15 Das Schiedsgericht

(1)  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ent­scheidet das Schiedsgericht.

(2)  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft machen.

(3)  Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vor­sitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(4)  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1)  Über die freiwillige Auflösung des Vereins ent­scheidet eine zu diesem Zweck einberufene General­versammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2)  Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. Bei Beschluss auf Auflösung kann die Generalversammlung eine Person bestimmen, welche mit der Abwicklung betraut wird.

(3)  Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Ver­einsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. BAO zu verwenden.