§ 1 Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen "Japanisch-Österreichischer Kultur
und Sportverein KAI".
(2) Er hat seinen Sitz
in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
§ 2 Vereinszweck
(1)
Ausübung des traditionellen japanischen Bogenschießens
(Kyudo).
(2)
Förderung des kulturellen und künstlerischen Austauschs
zwischen Japan und Österreich.
(3)
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(4) Der Verein verfolgt
keinerlei religiöse und/oder politische Ziele.
§ 3 Tätigkeit zur
Verwirklichung des Vereinszwecks
(1)
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 angeführten
Tätigkeiten verwirklicht werden.
(2) Als ideelle Mittel
dienen:
a) regelmäßige Übung des Kyudo in der
Tradition des Heki Ryu Bishu Chikurin-ha.
b) Vorträge und andere kulturelle Veranstaltungen zur japanischen
Kultur und Kunst.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden
durch:
a) Mitgliedsbeiträge;
b) Eintrittsgelder;
c) Spenden.
(4)
Das Geschäftsjahr beginnt im Dezember und endet mit November
des Folgejahres.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche
Person werden.
§ 5 Erwerb der
Mitgliedschaft
(1)
Die Anträge zur Mitgliedschaft sind schriftlich an den
Vorstand zu stellen.
(2)
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Eine Ablehnung der Mitgliedschaft ist vom Vorstand zu begründen.
Über die endgültige Ablehnung entscheidet die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der
Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung,
Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem
Vorstand schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Streichung eines
Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger
Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
im Rückstand ist.
(4)
Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom
Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen
unehrenhaften Verhaltens beschlossen werden. Gegen den
Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis
zu deren Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.
§ 7 Rechte und Pflichten
der Mitglieder
(1)
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des
Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen. Das Stimm-recht in der Generalversammlung sowie das
aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die
Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur
pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der
Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
Organe
des Vereines sind:
– die Generalversammlung (§ 9 und § 10)
– der Vorstand (§ 11 bis § 13),
– die Rechnungsprüfer (§ 14) und
– das Schiedsgericht (§ 16).
§ 9 Die
Generalversammlung
(1)
Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb
der letzten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuhalten.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstands
oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder
auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3)
Sowohl zu den ordentlichen, als auch zu den außerordentlichen
Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor
dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Änderung der
Tagesordnung der
Generalversammlung sind mindestens 10 Tage vor dem Termin der
Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse -
ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer
außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6) Bei der
Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und
stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig.
Ein Mitglied kann nur ein einziges anderes
Mitglied vertreten.
(7)
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller
stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6)
beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde
nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten
später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die
Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel
mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des
Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen
jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der
Generalversammlung führt der/die PräsidentIn, in dessen Verhinderung
der/die VizepräsidentIn. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt
das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10
Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1)
Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und
des Rechnungsabschlusses;
(2) Beschlussfassung
über Entlastung des Vorstands und des/der SchatzmeisterIn;
(3) Beschlussfassung
über den Voranschlag;
(4) Bestellung und
Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
(5) Festsetzung der Höhe
des Mitgliedsbeitrags;
(6) Entscheidung über
vom Vorstand abgelehnte Aufnahmeanträge;
(7) Entscheidung über
die Berufung vom Vorstand ausgeschlossener Mitglieder;
(8) Beschlussfassung
über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
(9) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht zumindest aus vier Mitgliedern und zwar
aus:
–
PräsidentIn,
– VizepräsidentIn,
– SchriftführerIn und
–
SchatzmeisterIn.
(2)
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird,
hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seiner
Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die
nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer
des Vorstands beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl
eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind
wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird
vom/von der PräsidentIn, in dessen Verhinderung von seinem/seiner
StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt
der/die PräsidentIn, bei Verhinderung sein/seine StellvertreterIn,
ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren
ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und
Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs.
10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10)
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren
Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im
Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw.
Kooptierung (Abs. 2) eines/einer NachfolgerIn wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des
Vorstandes
Dem
Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben
zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1)
Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des
Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
(2) Vorbereitung der
Generalversammlungen;
(3) Einberufung der
ordentlichen und der außer-ordentlichen Generalversammlungen;
(4) Information der
Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in
den Generalversammlungen;
(5) Verwaltung des
Vereinsvermögens;
(6) Entscheidung über
Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
(7) Aufnahme und
Kündigung von Angestellten des Vereins.
§ 13 Besondere
Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1)
Der/die PräsidentIn ist das höchste Leitungsorgan. Ihm
obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen,
gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der
Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er
berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der
Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener
Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen
jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(2) Der/die
VizepräsidentIn hat den/die PräsidentIn bei der Führung der
Vereinsgeschäfte zu unterstützen.
(3) Dem/der
SchriftführerIn obliegt die Führung der Protokolle der
Generalversammlung und des Vorstands.
(4) Der/die
SchatzmeisterIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins
verantwortlich, er/sie erstellt den Kassabericht und den Voranschlag
für das folgende Geschäftsjahr.
(5) Im Falle der
Verhinderung tritt an die Stelle des/der PräsidentIn der/die
VizepräsidentIn.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1)
Die zwei RechnungsprüferInnen werden von der
Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine
Wiederwahl ist möglich.
(2) Den
RechnungsprüferInnen obliegen die Kontrolle der laufenden Geschäfte,
der statutengemäßen Verwendung der Mittel sowie die Überprüfung des
Rechnungsabschlusses. Sie können in alle Kassen- und
Rechnungsunterlagen Einsicht nehmen. Sie erstatten der
Generalversammlung Bericht über den Rechnungsabschluss und die
Gebarungsprüfung.
(3) Im Übrigen gelten
für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 3, 8, 9 und 10
sinngemäß.
§ 15 Das Schiedsgericht
(1)
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht
setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es
wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen
dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft machen.
(3) Diese wählen mit
Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei
Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(4) Das Schiedsgericht
fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder
mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und
Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16 Auflösung des
Vereins
(1)
Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet eine
zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Der letzte
Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde
schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige
Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. Bei Beschluss
auf Auflösung kann die Generalversammlung eine Person bestimmen,
welche mit der Abwicklung betraut wird.
(3) Das im Falle der
Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls
vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten
Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist
ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der
§§ 34 ff. BAO zu verwenden.
Vorstand
(Stand Dezember 2010
Präsident:
Alfred Schmidt, Wien
Vizepräsident:
Walter Michl, Wien
Schatzmeisterin:
Martina Milletich, Wien
Schatzmeisterstellvertreter:
Wolfgang Röss, Wien
Schriftführer:
Gerhard Fischer, Wien
SchriftführerStellvertreter:
David May, Wien
Kooptiert: Zeugwart:
Lajos Tompa
Kooptiert: Webmaster
Herbert Rauchfuss, Wien
Rechnungsprüfer:
Kurt
Rudersdorfer, Wien

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